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Fristverlängerung für das Entfernen oder Stilllegen von Trinkwasserleitungen aus Blei beantragen

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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie bei Ihrer Wasserversorgungsanlage feststellen, dass die Trinkwasserleitungen aus Blei bestehen, sind Sie verpflichtet diese bis zum 12. Januar 2026 zu entfernen oder stillzulegen.

Sie können eine Fristverlängerung bis zum 12. Januar 2036 beantragen, wenn Sie bereits einen Installationsauftrag an einen Handwerksbetrieb erteilt haben, dieser aber aus Kapazitätsgründen den Auftrag erst nach dem 12. Januar 2026 ausführen kann.

Außerdem ist eine Fristverlängerung möglich, wenn Sie die Wasserversorgungsanlage zur Eigenversorgung nutzen und keine Gesundheitsschädigung durch die Trinkwasserleitung aus Blei zu befürchten ist.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie sicher, dass Sie vor dem 12. Januar 2026 einen qualifizierten Handwerksbetrieb mit der Entfernung oder Stilllegung beauftragt haben.
  • Sie beantragen bei der zuständigen Behörde eine Fristverlängerung.
  • Sie fügen Ihrem Antrag eine Bescheinigung des Fachbetriebs bei, die die voraussichtliche Verzögerung bestätigt.
  • Nach Ablauf der Frist sind Sie verpflichtet nachzuweisen, dass Sie einen Handwerksbetrieb beauftragt haben.

An wen muss ich mich wenden?

Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte

Voraussetzungen

  • Ihre Trinkwasserleitungen bestehen aus Blei.
  • Es ist Ihnen nicht möglich, die Trinkwasserleitung aus Blei bis zum 12. Januar 2026 zu entfernen oder stillzulegen.
  • Sie haben bereits einen Installationsauftrag an einen Handwerksbetrieb erteilt, welches aus Kapazitätsgründen den Auftrag erst nach dem 12. Januar 2026 ausführen kann oder
  • Sie nutzen die Wasserleitung als Eigenversorgung und es besteht keine erhöhte Gefährdung Ihrer Gesundheit bei Weiternutzung der Trinkwasserleitung aus Blei.

Welche Fristen muss ich beachten?

Gesetzliche Frist gilt bis zum 12. Januar 2026.

Verlängerung bis 12. Januar 2036 möglich.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein

Fachlich freigegeben am

30.04.2024